Die Quelle der obligatorischen und ausschließlichen Schirmherrschaft der Staatsanwaltschaft zugunsten der Regionen mit Sonderstatuten (Trentino-Südtirol, Friaul Julisch Venetien, Sizilien, Sardinien, Valle d'Aosta) bilden die verschiedenen Bestimmungen, die in der einzelnen, bekanntlich verfassungsrechtlich gebilligten Gesetzen sowie in den verschiedenen Ausführungsbestimmungen.
In diesen Fällen wird Prozesskostenhilfe gemäß Art. 1 des Königlichen Dekrets Nr. 1611/1933 .
Die verfassungsrechtliche Legitimität einiger der Bestimmungen, die der Schirmherrschaft der Regionen ein Sonderstatut zuschreiben, wurde in Bezug auf die Region Sizilien und die Region Sardinien geprüft, aber die Fragen der verfassungsrechtlichen Legitimität wurden als unbegründet angesehen, da sie korrekt entschieden wurden Das Verfassungsgericht stellt fest, dass es keine Einschränkung oder Verletzung der regionalen Autonomie gibt.
Das Bestehen einer obligatorischen Prozesskostenhilfe für Regionen mit Sonderstatut bringt die Anwendung der gleichen Grundsätze wie die Prozesskostenhilfe der staatlichen Verwaltungen mit sich und daher die Nichterfordernis des Mandats und der Verpflichtung zur Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an die zuständige Staatsanwaltschaft. Die Prüfung der verschiedenen Ordnungsbestimmungen muss jedoch zu der Annahme führen, dass auch für die Regionen mit Sonderstatuten, für die, wie erwähnt, das Patronat geboren und als zwingend und ausschließlich konzipiert wurde, zu unterscheiden ist, mit Bezug auf die verschiedenen Situationen, die im Laufe der Jahre gereift sind:
- REGION FRIAUL-JULISCH-VENEZIA: Die Grundregel zur Schirmherrschaft findet sich im Präsidialdekret 23-1-1965, Nr. 78 (Amtsblatt vom 03.05.1965, Nr. 57), herausgegeben in Anwendung der Kunst. 65 des Sondergesetzes (Verfassungsgesetz vom 31. Januar 1963, Nr. 1). Anschließend wurden die Regeln des Statuts mit DPR 1987 n geändert. 469 , das ergänzende Bestimmungen des Statuts enthält, mit dem festgelegt wurde, dass die Region Friaul die Schirmherrschaft auch auf ihre eigenen Angestellten übertragen kann; siehe auch Landesgesetz Nr. 30 , der die Fälle der Zuweisung von Prozesskostenhilfe an einen Anwalt der Region regelt, in Fällen, in denen die Prozesskostenhilfe nicht der Landesanwaltschaft anvertraut ist, mit der Maßgabe, dass dies nur in rechtskräftig festgestellten Fällen erfolgen kann; Regionalgesetz vom 1. März 1988, Nr. 7 Kunst. 244. , Regionalgesetz vom 22. Mai 1986, n. 22 zu den Aufgaben der Legislative gehören auch die Erledigung strittiger Angelegenheiten und die Pflege der Beziehungen zu den Rechtsanwälten, wenn die Prozesskostenhilfe nicht der Staatsanwaltschaft anvertraut ist.
- REGION SARDINIEN: Die Grundregel zur Schirmherrschaft findet sich im DPR 19-5-1949, n. 250 GU 27-5-1949, Nr. 121 SO; siehe auch DPR 19-6-1979, n. 348 ABl. 9.8.1979, Nr. 218) siehe auch Regionalgesetz vom 26. August 1988, Nr. 32 Kunst. 11 , der es ermöglicht, Prozesskostenhilfe auch externen Rechtsanwälten zu übertragen.
- SIZILIANISCHE REGION: Die Grundregel zur Schirmherrschaft findet sich im Gesetzesdekret 2-3-1948, n. 142 ABl. 22-3-1948, Nr. 68; siehe auch Regionalgesetz Sizilien vom 23. März 1971, n. 7 . In Bezug auf die Region Sizilien muss eine Frage im Zusammenhang mit der internen Struktur der Abteilungen untersucht werden, die aufgrund friedlicher Rechtsprechung eine besondere Autonomie haben, die bei der Zustellung von Gerichtsdokumenten und in berücksichtigt werden muss die Inanspruchnahme der Prozesskostenhilfe durch die Landesanwaltschaft. Insbesondere stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass „die Region Sizilien, was die Verwaltungstätigkeit betrifft, keine eigene einheitliche Subjektivität hat, die sich auf die einzelnen Beisitzer bezieht, denen sie im Rahmen ihrer jeweiligen Funktionen ihre eigene Kompetenz mit externer Relevanz wird zugewiesen, so dass jeder Ratsmitglied berechtigt ist, vor Gericht für den Zweig der Verwaltungstätigkeit zu stehen, den er leitet "(Cass. SS.UU Nr. 2080 vom 23.02.1995).
- REGION TRENTINO ALTO-ADIGE: Die Grundregel zur Schirmherrschaft findet sich im Präsidialdekret 1-2-1973, Nr. 49 ABl. 31-3-1973, Rn. 84 SO; siehe auch Durchführungsbestimmungen zum Gesetz DPR 30-6-1951, n. 574 ABl. 27-7-1951, Nr. 170 und Landesgesetz vom 11. Juni 1987, Nr. 5. über die Zuständigkeiten der Exekutive, die sich unter anderem „mit der Behandlung von Fällen befasst, die nicht unter die obligatorische Patronatskompetenz der Landesanwaltschaft gemäß Art. 39-41 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 1. Februar 1973, n. 49, ggf. auch unter Hinzuziehung von Rechtsanwälten außerhalb der Verwaltung“.
- REGION VALLE d'AOSTA: Die Grundregel zur Schirmherrschaft findet sich im Gesetz vom 16.5.1978, Nr. 196 , GU 23-5-1978, Nr. 141.