Interessante Regelungen
Gesetzesdekret vom 8. Juli 2002, n. 138
(Amtsblatt Nr. 158, 8. Juli 2002, Allgemeine Reihe)
Koordiniert mit dem Umwandlungsgesetz vom 8. August 2002, Nr. 178 enthält: "Dringende Eingriffe in Steuersachen, Privatisierungen, Eindämmung der Arzneimittelausgaben und zur Stützung der Wirtschaft auch in benachteiligten Gebieten"
(GU Nr. 187 vom 10.08.2002)
Art. 7 ANAS
- In Umsetzung der Bestimmungen in Kapitel III des Titels III des Gesetzes Nr. 448, und um die dringende Erreichung der darin festgelegten Ziele sicherzustellen, wird die Nationale Straßenbehörde ANAS in eine Aktiengesellschaft mit dem Namen „ANAS Aktiengesellschaft – auch ANAS“ mit Wirkung vom Datum des umgewandelt Sitzung der in Absatz 7 genannten.
- ANAS Spa erhält im Wege der Konzession die in Artikel 2, Absatz 1, Buchstaben von a) bis g), sowie 1), des Gesetzesdekrets Nr. 143. ANAS Spa genehmigt die Projekte, auf die im Gesetzesdekret vom 26. Februar 1994, Nr. 143, verwiesen wird. 143. ANAS Spa genehmigt die Projekte der konzessionierten Arbeiten auch für die in Artikel 2, Absatz 2, des Gesetzesdekrets vom 26. Februar 1994, Nr. 10 genannten Zwecke. 143, und es ist verantwortlich für die Ausstellung aller Akte des Enteignungsverfahrens gemäß dem konsolidierten Text der gesetzlichen und ordnungspolitischen Bestimmungen über die Enteignung für gemeinnützige Zwecke, auf die im Dekret des Präsidenten der Republik vom 8. Juni 2001, Nr. 327. Die Konzession wird bis zum 31. Dezember 2002 vom Minister für Infrastruktur und Verkehr im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Finanzen hinsichtlich der finanziellen Aspekte genehmigt. Im Rahmen des in Absatz 3 vorgesehenen Konzessionsvertrags mit ANAS Spa werden die Rechte und Befugnisse des Eigentümers auf die ihm anvertrauten Straßen und Autobahnen übertragen.
- Die in Absatz 2 genannte Disziplin der Konzession ist im Konzessionsvertrag festgelegt, der unter anderem Folgendes vorsieht:
- die Methoden zur Ausübung der Aufsichts- und Lenkungsbefugnisse über die Tätigkeit des Konzessionärs durch den Konzessionsgeber;
- die Verfahren, einschließlich der Nutzung von Konzessionsverträgen mit Dritten durch ANAS Spa, für die Verwaltung, Instandhaltung, Verbesserung und Anpassung von Staatsstraßen und Autobahnen und für den Bau neuer Straßen und Staatsstraßen;
- die Modalitäten für die Auszahlung der finanziellen Mittel, die für die Erfüllung der der Konzession übertragenen Aufgaben erforderlich sind, und für die Deckung der Gebühren, die von der Nationalen Straßenverkehrsbehörde ANAS für die bis zur Umwandlung durchgeführten Aufgaben getragen werden;
- die Dauer der Konzession überschreitet in keinem Fall dreißig Jahre.
- Durch Dekret des Ministers für Infrastruktur und Verkehr im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Finanzen, das innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Dekrets angenommen wird, wird der Entwurf der Satzung von ANAS Spa genehmigt. Minister für Infrastruktur und Verkehr: Im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Finanzen hinsichtlich der finanziellen Aspekte, die innerhalb derselben Frist angenommen werden müssen, wird der Entwurf des Konzessionsvertrags genehmigt. Nachträgliche Änderungen der Satzung oder des Konzessionsvertrages werden in gleicher Weise genehmigt.
- Per Dekret des Ministers für Wirtschaft und Finanzen wird das Gesellschaftskapital der ANAS Spa auf der Grundlage des Nettovermögens, das sich aus dem letzten Jahresabschluss ergibt, bestimmt. Innerhalb von drei Monaten nach der ersten Sitzung werden durch Erlass des Ministers für Wirtschaft und Finanzen, der in Absprache mit dem Minister für Infrastruktur und Verkehr angenommen wird, eine oder mehrere Personen mit angemessener Erfahrung und beruflicher Qualifikation mit der Durchführung der Bewertung beauftragt Unternehmensvermögen. . Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des eidesstattlichen Gutachtens bestimmt der Vorstand der Gesellschaft den endgültigen Wert des Grundkapitals innerhalb der Grenzen des im Gutachten selbst enthaltenen geschätzten Wertes und in jedem Fall nicht über dem Wert, der sich aus der Anwendung der genannten Kriterien ergibt in Artikel 11, Absatz 2, des Gesetzes vom 21. November 2000, Nr. 342.
- Die Anteile werden dem Minister für Wirtschaft und Finanzen zugerechnet, der die Aktionärsrechte im Einvernehmen mit dem Minister für Infrastruktur und Verkehr gemäß den Weisungen des Präsidenten des Ministerrates ausübt. Der Präsident der Gesellschaft und die anderen Mitglieder der Gesellschaftsorgane werden vom Minister für Infrastruktur und Verkehr ernannt, mit Ausnahme des Präsidenten des Ausschusses der Abschlussprüfer, der vom Minister für Wirtschaft und Finanzen ernannt wird.
- Die Genehmigung des Statuts und die Ernennung der Mitglieder der Körperschaften, die im Statut selbst vorgesehen sind, werden von der ersten Versammlung durchgeführt, die vom Administrator der Nationalen Straßenbehörde ANAS innerhalb von dreißig Tagen nach dem einberufen wird Erlass der in Absatz 4 genannten Verfügungen.
- Die Veröffentlichung dieses Erlasses im Amtsblatt erfolgt gemäß den geltenden Bestimmungen über die Gründung von Aktiengesellschaften.
- Das Arbeitsverhältnis des Personals, das zum Zeitpunkt der Umwandlung bei der Nationalen Straßenbehörde ANAS beschäftigt ist, wird mit ANAS Spa fortgeführt und unterliegt weiterhin den bisherigen Bestimmungen.
- Alle mit den Umwandlungsvorgängen verbundenen Handlungen werden unter steuerlicher Neutralität durchgeführt.
- Die Prüfung des Rechnungshofs erfolgt gemäß Artikel 12 des Gesetzes vom 21. März 1958, Nr. 259. ANAS Spa kann die Schirmherrschaft der Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 43 des konsolidierten Gesetzes und der Rechtsnormen über die Vertretung und Verteidigung vor Gericht des Staates und auf Anordnung der Staatsanwaltschaft in Anspruch nehmen im Königlichen Dekret vom 30. Oktober 1933, Nr. 1611 und spätere Änderungen.
- Übergangsweise werden dieselben Mitglieder des Vorstandes und des Prüfungsausschusses der National Authority for the Streets - ANAS für die gleiche Dauer des derzeit ausgeübten Amtes als Mitglieder des ersten Vorstands und des ersten Satzungsausschusses bestätigt Wirtschaftsprüfer. Die der Nationalen Straßenverkehrsbehörde ANAS bereits zugewiesenen Ressourcen sind für die Aktivitäten versichert, die der Konzession von ANAS Spa unterliegen. Bis die in Absatz 2 genannte Konzession wirksam wird, erfüllt ANAS Spa weiterhin alle Aufgaben und Funktionen, die der Nationalen Straßenbehörde - ANAS übertragen wurden, und verwendet dabei die der Behörde selbst zugewiesenen Ressourcen und die für sie geltenden Vorschriften und die einschlägigen Bestimmungen des vorgenannte Stelle. ANAS Spa geschieht in den aktiven und passiven Beziehungen der Nationalen Körperschaft für die Straßen - ANAS. Jegliche Bezugnahme auf ANAS, die in Gesetzen, Verordnungen oder Bestimmungen enthalten ist, muss als Bezugnahme auf ANAS Spa verstanden werden.
Art. 8 Reorganisation von CONI
- Die öffentliche Einrichtung Nationales Olympisches Komitee Italiens (CONI) ist in die Organe, einschließlich der peripheren, unterteilt, die im Gesetzesdekret vom 23. Juli 1999, Nr. 242. Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient er sich der in Absatz 2 vorgesehenen Gesellschaft.
- Es wurde eine Aktiengesellschaft mit dem Namen „CONI Servizi Spa“ gegründet.
- Das Stammkapital wird auf 1 Million Euro festgelegt. Spätere Beiträge zum Grundkapital werden unter Berücksichtigung des Industrieplans des Unternehmens vom Minister für Wirtschaft und Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister für kulturelles Erbe und Aktivitäten festgelegt.
- Die Anteile werden dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen zugerechnet. Der Präsident der Gesellschaft und die anderen Mitglieder des Verwaltungsrats werden von CONI ernannt. Der Vorsitzende des Ausschusses der gesetzlichen Abschlussprüfer wird vom Minister für Wirtschaft und Finanzen und die anderen Mitglieder desselben Ausschusses vom Minister für kulturelles Erbe und Aktivitäten ernannt.
- Die Genehmigung des Statuts und die Ernennung der Mitglieder der durch das Statut selbst vorgesehenen Körperschaften erfolgt durch die erste Versammlung, in deren Rahmen der Minister für Wirtschaft und Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister für kulturelles Erbe und Aktivitäten einberuft dreißig Tage nach Inkrafttreten dieses Dekrets.
- Innerhalb von drei Monaten nach der ersten Sitzung werden per Erlass des Ministers für Wirtschaft und Finanzen, der im Einvernehmen mit dem Minister für kulturelles Erbe und Aktivitäten angenommen wurde, eine oder mehrere Personen mit angemessener Erfahrung und beruflicher Qualifikation mit der Durchführung der Vermögensbewertung beauftragt . Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des eidesstattlichen Berichts stellt der Verwaltungsrat oder der Alleingeschäftsführer der Gesellschaft nach Anhörung der Revisionsstelle den endgültigen Wert des Aktienkapitals im Rahmen des im Bericht selbst enthaltenen Schätzwerts fest und in jedem Fall nicht über das hinaus, was sich aus der Anwendung der Kriterien gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 342. Erweist sich das Ergebnis der Schätzung als unzureichend, kann das Immobilienvermögen des Staates durch Dekret des Ministers für Wirtschaft und Finanzen bestimmt und der Coni Servizi spa übertragen werden. Zu diesem Zweck können mit späteren gesetzgeberischen Maßnahmen weitere Einzahlungen in das Grundkapital erfolgen.
- Die Veröffentlichung dieses Erlasses im Amtsblatt erfolgt gemäß den geltenden Bestimmungen über die Gründung von Aktiengesellschaften.
- Die Beziehungen, einschließlich der finanziellen, zwischen CONI und CONI Servizi spa werden durch einen jährlichen Dienstleistungsvertrag geregelt.
- CONI Servizi spa kann auch Vereinbarungen mit den Regionen, autonomen Provinzen und lokalen Behörden treffen.
- Die Rechnungsprüfung der CONI Servizi spa durch den Rechnungshof erfolgt gemäß Artikel 12 des Gesetzes vom 21. März 1958, Nr. 259. CONI Servizi spa kann die Schirmherrschaft des Staatsanwalts gemäß Artikel 43 des konsolidierten Gesetzes und der Rechtsvorschriften über die Vertretung und Verteidigung vor Gerichten des Staates und über das Rechtssystem des genannten Staatsanwalts in Anspruch nehmen zu im Königlichen Erlass vom 30. Oktober 1933, Nr. 1611 und spätere Änderungen.
- Das von der öffentlichen Körperschaft CONI beschäftigte Personal ist seit dem 8. Juli 2002 bei der CONI Servizi spa beschäftigt, die alle aktiven und passiven Beziehungen, einschließlich der Finanzierungsbeziehungen mit Banken, und das Eigentum an Vermögenswerten führt, die auf die öffentliche Körperschaft übergehen. Per Dekret des Präsidenten des Ministerrats, angenommen innerhalb von dreißig Tagen nach Inkrafttreten dieses Dekrets, auf Vorschlag des Ministers für den öffentlichen Dienst, im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Finanzen, nach Anhörung des Gewerkschaften, die Umsetzungsverfahren für die Versetzung von CONI-Personal zu CONI Servizi spa festgelegt, auch um nach der Versetzung und in der ersten Umsetzungsphase dieser Bestimmung die in den Artikeln 30, 31 und 33 genannten Verfahren zu gewährleisten das Gesetzesdekret vom 30. März 2001, Nr. 165. Für Beschäftigte der öffentlichen Körperschaft CONI zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses bleiben die bis zum vorgenannten Datum angesammelten Beitrags- und Rentenpläne für das Dienstalter gültig.
- Alle Handlungen im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft und der Übertragung auf dieselbe sind von allen Steuern und Rechten ausgenommen und werden daher in einem Steuerneutralitätsregime durchgeführt.
- Bis zur ersten Sitzung bleiben alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen des CONI vorläufig in Kraft. Ab dem vorgenannten Zeitpunkt bleiben diese Bestimmungen in Kraft, soweit sie vereinbar sind.
- Die derzeitigen Bestimmungen zur Aufsicht des Ministeriums für kulturelles Erbe und Aktivitäten zu CONI bleiben gültig.
- Die sich aus diesem Artikel ergebende Belastung in Höhe von 1.000.000 Euro wird für das Jahr 2002 durch eine entsprechende Kürzung der eingesetzten Mittel für die Zwecke des Dreijahreshaushalts 2002-2004 im Rahmen der Grundvorausschätzung bereitgestellt Einheit Kapitalkonto "Sonderfonds" des Haushalts des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen für das Jahr 2002 unter Verwendung der Bestimmung, die sich auf das Ministerium selbst bezieht.