Gesetzesdekret vom 2. März 1948, Nr. 155
Änderungen der Rechtsordnung der Staatsanwaltschaft
(Amtsblatt Nr. 70, 24. März 1948, Allgemeine Reihe)
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK
Angesichts der Kunst. 4 des Gesetzesdekrets vom 25. Juni 1944, n. 151, mit den Änderungen, die durch Art. 3, erster Absatz, des Gesetzesdekrets vom 16. März 1946, n. 98; Angesichts der Übergangsbestimmungen I und XV der Verfassung; Angesichts der Kunst. 87, fünfter Absatz, der Verfassung; Auf Vorschlag des Präsidenten des Ministerrates, des Premierministers, des Staatssekretärs, im Einvernehmen mit den Ministern für Gnade und Justiz und für das Finanzministerium;
FÖRDERN
das folgende Gesetzesdekret, das vom Ministerrat mit Beschluss vom 12. Februar 1948 genehmigt wurde:
Art. 1
Die Prüfung für die Anwaltsvertretung 2. Klasse findet in Rom statt und besteht aus vier schriftlichen und zwei mündlichen Prüfungen. Die schriftlichen Prüfungen bestehen aus:
- bei der Ausarbeitung von Abwehr- und Zivilprozessen;
- in der Entwicklung eines theoretischen Themas im Zivilrecht mit Bezug zum römischen Recht;
- bei der Ausarbeitung einer Abwehrhandlung oder bei der Erarbeitung einer theoretischen Fragestellung, nach Ansicht der Prüfungskommission, im Verwaltungs- oder Steuerrecht;
- bei der Ausarbeitung einer Abwehrhandlung oder bei der Entwicklung einer theoretischen Fragestellung, nach Ansicht der Prüfungskommission, im Strafrecht und Strafverfahren.
Die mündlichen Prüfungen bestehen aus:
- in einer Prüfung zu folgenden Fächern: Zivilrecht, Zivilprozessrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Regionalrecht und Europäisches Gemeinschaftsrecht, Strafrecht, Strafprozessrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Staatsrechnungswesen, Kirchenrecht, Öffentliches u Internationales Privatrecht und Römisches Recht (2);
- in einer mündlichen Verteidigung über einen gerichtlichen Streit, dessen Thema dem Kandidaten vierundzwanzig Stunden im Voraus bekannt gegeben werden muss.
Die beiden mündlichen Prüfungen müssen für jeden Kandidaten an unterschiedlichen Tagen stattfinden. Die Einstufung der Teilnehmer ergibt sich aus der Summe der in den schriftlichen und mündlichen Prüfungen gemeldeten Punkte.
Art. 2
Die Auswahlkommission für die Auswahlverfahren für die Positionen des stellvertretenden Anwalts wird von einem stellvertretenden Generalanwalt geleitet, der vom Generalanwalt ernannt wird.
Art. 3
Auswahlverfahren zur Einstellung in die Funktionen der Staatsanwaltschaft oder zur Beförderung durch Auswahlverfahren werden vom Generalstaatsanwalt ausgeschrieben, der auch die Mitglieder und Sekretäre der Prüfungskommissionen gemäß Artikel 15 und 16 ernennt des königlichen Dekrets vom 30. Oktober 1933, Nr. 1612, um die Ranglisten zu genehmigen und mit endgültigen Maßnahmen über die dagegen vorgeschlagenen Beschwerden zu entscheiden.
Art. 4
Die Staatsanwälte zweiter Klasse werden ausschließlich nach einem Auswahlverfahren für Prüfungen gemäß Art. 32 des konsolidierten Gesetzes, genehmigt mit dem königlichen Dekret Nr. 1611.
Art. 5
Beförderungen zum stellvertretenden Generalstaatsanwalt und zum Generalstaatsanwalt erfolgen ausschließlich nach Wahl.
Vor Durchführung der Wahlgänge für die wahlfreien Beförderungen sowohl in der Rolle von Rechtsanwälten als auch in der von Staatsanwälten kann die Personalkommission beschließen, dass die Bewerber eingeladen werden, innerhalb einer angemessenen Frist zehn gezeichnete Beratungs- und Verteidigungsarbeiten vorzustellen im letzten Jahr auf.
Jedes Mitglied der Personalkommission hat zehn Punkte.
Die Summe der jedem Scrutinando zugeordneten Punkte bestimmt die Einstufung.
Bei Punktgleichheit haben Bewerber aus den folgenden Kategorien Präferenzen in der angegebenen Reihenfolge:
- mit militärischer Tapferkeit geschmückt;
- Verstümmelte oder Kriegsversehrte;
- im Kampf verwundet;
- geschmückt mit dem Kreuz für Kriegsverdienste oder einer anderen besonderen Bescheinigung für Kriegsverdienste;
- Kämpfer;
- der Älteste in der Klasse.
Als Ergebnis der Einstufung aller geprüften Bewerber bildet die Kommission die Rangliste und erklärt, dass der Erstklassierte im Rahmen der frei zu vergebenden Plätze befördert werden kann.
Art. 6
Rechtsanwälte und Staatsanwälte, die eine Disziplinarmaßnahme angezeigt haben, können erst nach Ablauf von fünf Jahren nach Begehung des Disziplinarvergehens befördert werden.
Art. 7
Die Ständige Kommission für Staatsanwälte und Staatsanwälte besteht aus dem Generalstaatsanwalt, der ihr vorsitzt, und den vier leitenden stellvertretenden Generalanwälten des Staates (3).
Wenn es notwendig ist, mit den Terminen gemäß Art. 31 des konsolidierten Gesetzes, genehmigt durch königlichen Erlass Nr. 1611 gehört der Kommission ein vom Minister für Gnade und Justiz ernannter Magistrat an, dessen Besoldungsgruppe nicht niedriger als der eines Ratsmitglieds des Kassationsgerichtshofs ist.
Der Generalsekretär der Staatsanwaltschaft interveniert in der Kommission als Sekretär; hat ein beratendes Stimmrecht in Angelegenheiten des Ordens und des nachgeordneten Personals und ein beratendes Stimmrecht in anderen Angelegenheiten.
Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Generalstaatsanwalts wird die Kommission vom leitenden stellvertretenden Generalanwalt geleitet.
Art. 8
Die stellvertretenden Generalanwälte des Staates unterstützen den Generalanwalt des Staates bei den Befugnissen, die er jedem von ihnen übertragen hat.
Der leitende stellvertretende Generalanwalt vertritt den Generalanwalt bei Verhinderung oder Abwesenheit.
Der Generalsekretär der Landesanwaltschaft unterstützt den Generalanwalt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und überwacht die Erledigung der Verwaltungsangelegenheiten.
Art. 9 (4)
Für die stellvertretenden Rechtsanwälte, für die Ersatzanwälte oder für die Staatsanwälte ist bis zum Monat Januar eines jeden Jahres ein Auskunftsbericht zu erstellen, aus dem sich das aus der Beachtung der Disziplinarordnung, aus der moralischen Kompetenz, abzuleitende Verhalten ergeben muss der Charakter, von der Erfüllung der Amtspflichten und vom Ansehen im Amt und in gerichtlichen und forensischen Kreisen; allgemeine und berufliche Leistungsfähigkeit und Kultur; Fleiß und Leistung; der Geist der Initiative; Eignung für Vorstandsämter; die Anzahl der im Laufe des Jahres behandelten beratenden Angelegenheiten und Streitigkeiten mit Angabe der Angelegenheiten, auf die sie sich beziehen.
Der Auskunftsbericht wird für das Personal der einzelnen Bezirksämter von der Staatsanwaltschaft und für das Personal der Generalstaatsanwaltschaft vom Oberstaatsanwalt erstellt.
Für Rechtsanwälte und unterjährig versetzte Rechtsanwälte sind von jedem Kanzleileiter gesonderte Berichte zu erstellen.
Art. 10
Die Regeln der Verordnung, die durch den königlichen Erlass Nr. 1612, in Bezug auf die Qualifikationsnotizen.
Diese werden für Personal des Generalstaatsanwalts vom Generalsekretär und für Personal der Bezirksstaatsanwälte vom Bezirksstaatsanwalt erteilt.
Die Bestimmungen über die Ernennung von untergeordnetem Personal und technischen Beauftragten zur Ausübung der im letzten Absatz von Art. 31 der Verordnung, die mit dem königlichen Dekret Nr. 1612 sowie diejenigen, die sich auf Beförderungen, Versetzungen, das Ausscheiden aus dem Dienst und allgemein auf die Laufbahn der vorgenannten Personen beziehen, werden vom Generalstaatsanwalt angenommen.
Art. 11
Die die Landesanwaltschaft betreffenden Zusagen und Ausgabenverfügungen im Rahmen der im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel sowie die Zahlungsanordnungen werden vom Landesanwalt ausgestellt und unterzeichnet. Die Zuständigkeit der Zentralen Rechnungslegungsstelle des Finanzministeriums bleibt bestehen.
Art. 12
Die Tabelle im Anhang zum Königlichen Dekret Nr. 120, und modifiziert mit der Kunst. 2 des Leutnant-Dekrets vom 26. März 1946, n. 158 wird in Bezug auf die Rolle der Anwälte und der Staatsanwälte durch die diesem Dekret beigefügte Tabelle ersetzt, die vom Präsidenten des Ministerrates und vom Finanzminister unterzeichnet wurde. Dieses mit dem Siegel des Staates versehene Dekret wird in die Amtliche Sammlung der Gesetze und Dekrete der Italienischen Republik aufgenommen. Jeder Verantwortliche ist verpflichtet, sie als Landesrecht zu beachten und beachten zu lassen.
Notiz:
- Ratifiziert durch Kunst. Single, L. 17. April 1956, n. 561.
- Brief geändert durch Kunst. 6, L. 3. April 1979, Nr. 103.
- Absatz ersetzt durch Art. 4, L. 20. Juni 1955, n. 519.
- Gemäß Art. 3, Absatz 7, L. 3. April 1979, n. 103 wurde der in diesen Vorschriften vorgesehene Personalbericht für Staatsanwälte mit Wirkung zum 1. Januar 1979 abgeschafft.