Interessante Regelungen

Gesetz vom 20. Juni 1955, Nr. 519

Änderungen in der Rechtsordnung der Staatsanwaltschaft.

(Amtsblatt Nr. 149, 1. Juli 1955, Allgemeine Reihe)

Die Abgeordnetenkammer und der Senat der Republik haben zugestimmt;

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK

FÖRDERN

folgendes Gesetz:

Art. 1

Die Ernennung zum Stellvertreter erfolgt nach einem Auswahlverfahren zur theoretischen und praktischen Prüfung, zu dem zugelassen werden kann:

  1. Staatsanwälte mit mindestens zwei Dienstjahren (1) ;
  2. die Magistrate des Justizwesens mit einer Qualifikation, die nicht geringer ist als die eines Gerichtsassistenten (1) ;
  3. Militärrichter, die nach dreijähriger Dienstzeit einschließlich der Ausbildungszeit die Ernennung zum stellvertretenden Militärstaatsanwalt zweiter Klasse erlangt haben;
  4. die Richterinnen und Richter des Rechnungshofes, die seit mindestens einem Jahr die Befähigung zum Vizereferendum erworben haben und vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in die Rechtsanwaltsliste eingetragen sind;
  5. Rechtsanwälte, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens regelmäßig im Register eingetragen sind, deren Eintragungsdauer mindestens sechs Jahre beträgt und die das fünfunddreißigste Lebensjahr nicht überschritten haben (2) .

Die Mindestdienstzeit entfällt bei Angehörigen der unter den Buchstaben a), b), c) und d) genannten Kategorien, die bereits vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in der jeweiligen Funktion über die Voraussetzungen verfügten auf die in Buchstabe Und Bezug genommen wird).

Art. 2

Diejenigen, die mindestens ein Jahr lang einer der ersten drei im vorherigen Artikel genannten Kategorien angehört haben und bereits einigen der anderen vier im selben Artikel genannten Kategorien angehört haben, können die für jede dieser Kategorien erforderlichen Dienstzeiten ansammeln Kategorie, sofern der aus der Ansammlung resultierende Gesamtzeitraum nicht weniger als drei Jahre beträgt.
Bei den Auswahlverfahren für die Ernennung zum Ersatzanwalt erlangen die zu den mündlichen Prüfungen zugelassenen Kandidaten die Zulassung, wenn sie in jeder Prüfung mindestens acht Zehntel erreicht haben.

Art. 3

Staatsanwälte sind unterteilt in:

  • Generalanwalt;
  • stellvertretende Generalanwälte;
  • stellvertretende Generalanwälte;
  • stellvertretende Rechtsanwälte;
  • Ersatzanwälte.

Die Qualifikation eines stellvertretenden Staatsanwalts zweiter Klasse wird abgeschafft und die entsprechenden Stellen werden auf die Qualifikation eines Ersatzanwalts erster Klasse erhöht, die die Bezeichnung Ersatzanwalt annimmt und aus neunundsechzig Einheiten besteht.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die derzeit die durch den vorstehenden Absatz unterdrückte Qualifikation besitzen, wird das derzeit für erstklassige Ersatzanwälte festgesetzte Gehalt zugewiesen.
Die derzeitigen stellvertretenden Staatsanwälte zweiter Klasse werden in der Position des stellvertretenden Rechtsanwalts in der Reihenfolge ihres Dienstalters in der Funktion eingeschrieben.

Art. 4

Die Zahl der stellvertretenden Generalanwälte des Staates wird auf sechs festgelegt.
Der erste Absatz der Kunst. 7 des Gesetzesdekrets vom 2. März 1948, n. 155, erhält folgende Fassung: „Die Ständige Kommission für Staatsanwälte und Staatsanwälte besteht aus dem Generalstaatsanwalt, der ihr vorsitzt, und den vier leitenden stellvertretenden Generalanwälten des Staates“.

Art. 5

Die Rolle der Staatsanwälte wird unterdrückt. Die vom Personal vorgesehenen Stellen werden auf die des stellvertretenden Generalanwalts aufgestockt, dessen Aufgaben auf insgesamt 53 Referate festgelegt bleiben.
Derzeit in das Bezirksanwaltsregister eingetragene Staatsanwälte werden in den Ersatz-Generalstaatsanwalt überführt, der an ihre Stelle im Verhältnis zum Dienstalter des ursprünglichen Registers tritt.
Das Amt des Staatsanwalts und des Generalsekretärs des Generalstaatsanwalts wird stellvertretenden Generalanwälten durch Dekret des Präsidenten des Ministerrates auf Vorschlag des Generalstaatsanwalts übertragen. Die Entschädigung gemäß Tabelle D im Anhang zum Gesetz vom 24. Mai 1951, Nr. 392 und nachfolgende Änderungen für Staatsbezirksanwälte.
Die Bestimmungen der Artikel 37 und 38 des konsolidierten Gesetzes, genehmigt durch den königlichen Erlass Nr. 1611.

Art. 6

Im ersten Absatz der Kunst. 1 des Gesetzesdekrets vom 8. März 1945, n. 102 werden die Worte „von einer Besoldungsgruppe nicht unter der vierten“ gestrichen.
Staatsanwälte, die zunächst mindestens drei Jahre lang die Aufgaben eines Instituts nicht tatsächlich ausgeübt haben, können nicht ihres Amtes enthoben werden.
Die Abwesenheitsposition darf nicht länger als drei aufeinanderfolgende Jahre andauern, und ein Umzug aus dem Büro ist erst nach mindestens zwei Jahren effektiver Schulzeit zulässig.
Außerhalb des Amtes befindliche Staatsanwälte, die drei Jahre in dieser Funktion bereits absolviert haben oder noch vollenden werden, dürfen dort jeweils höchstens sechs Monate ab Inkrafttreten dieses Gesetzes oder ab Vollendung der drei Jahre beschäftigt werden -jährigen Zeitraum.

Art. 7

Bei den Auswahlverfahren für die Ernennung zum Staatsanwalt werden bei gleicher Leistung Bewerber bevorzugt, die die vorgeschriebene Zeit der Rechtsanwaltschaft bei der Staatsanwaltschaft absolviert haben. Andernfalls gelten die allgemeinen Bestimmungen über die bevorzugte Qualifikation für den Zugang zum öffentlichen Dienst.
Wer bei der vorgenannten Auswahlprüfung nicht zweimal die Zulassung erlangt hat, wird zu weiteren Auswahlverfahren nicht zugelassen.
Die Aufgaben des Sekretärs der Prüfungskommission können auch einem Staatsanwalt übertragen werden.

Art. 8

Staatsanwälte sind unterteilt in:

  • Hauptankläger;
  • Rechtsanwälte;
  • stellvertretende Staatsanwälte;
  • stellvertretende Staatsanwälte.

Der Generalstaatsanwalt erhält das derzeit für die stellvertretenden Generalstaatsanwälte festgelegte Anfangsgehalt und nach vierjähriger Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe das derzeit für die Generalstaatsanwälte festgelegte Gehalt und anschließende vierjährige Gehaltserhöhungen.
Dem Anwalt wird das derzeit für Staatsanwälte zweiter Klasse festgelegte Anfangsgehalt und nach vierjähriger Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe das derzeit für Staatsanwälte erster Klasse festgelegte Gehalt und anschließende vierjährige Erhöhungen zuerkannt.
Das derzeit für Staatsanwälte dritter Klasse festgesetzte Gehalt wird dem stellvertretenden Staatsanwalt und das für zusätzliche Staatsanwälte erster Klasse festgesetzte Gehalt den Hilfsstaatsanwälten zugerechnet. Für die Beförderung zum Generalstaatsanwalt und zum Rechtsanwalt gelten die derzeit geltenden Vorschriften, für die Beförderung zum stellvertretenden Generalstaatsanwalt bzw. zum Staatsanwalt zweiter Klasse.

Art. 9

Gegenwärtige stellvertretende Generalstaatsanwälte werden in den Rang eines Generalstaatsanwalts in der Reihenfolge ihres Dienstalters aufgenommen. Ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird ihnen das im zweiten Absatz des vorhergehenden Artikels vorgesehene Gehalt zuerkannt, wobei das Dienstalter, das sie in der Rolle des stellvertretenden Generalstaatsanwalts erreicht haben, in der neuen Qualifikation berechnet wird. Aktuelle erstklassige Staatsanwälte nehmen den Status von Anwälten ein. Die derzeit im Dienst befindlichen stellvertretenden Staatsanwälte erster und zweiter Klasse nehmen den Status von stellvertretenden Staatsanwälten an, und das entsprechende Gehalt wird ihnen zugerechnet.

Art. 10

Die beigefügte Tabelle ersetzt die Tabelle im Anhang des Gesetzesdekrets vom 2. März 1948, Nr. 155.

Art. 11

Die jährliche Gebühr von 56.000.000 Lire, die sich aus der Umsetzung dieses Gesetzes ergibt, wird mit einer Kürzung der in Kapitel Nr. 516 des Budgets des Finanzministeriums für das Haushaltsjahr 1954/55 und entsprechend dem Haushaltsjahr 1955/56.
Der Schatzminister ist ermächtigt, durch eigene Verordnungen für die erforderlichen Haushaltsänderungen zu sorgen.

Tabelle der Staatsanwälte

Qualifikation Anzahl Sitzplätze
Hauptankläger 10
Staatsanwälte 20
Stellvertretende Staatsanwälte 20
Stellvertretende Staatsanwälte 10
Gesamt 60

Dieses Gesetz, das das Siegel des Staates trägt, wird in die Amtliche Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Italienischen Republik aufgenommen. Jeder Verantwortliche ist verpflichtet, sie als Landesrecht zu beachten und beachten zu lassen.

Notiz:
(1) Buchstabe ersetzt durch Art. 2, L. 23. November 1966, n. 1035.
(2) Brief geändert durch Kunst. 5, Absatz 3, L. 24. Februar 1997, n. 27.