Interessante Regelungen

Dekret des Präsidenten der Republik vom 5. Juli 1995, Nr. 333

Verordnung mit Regeln zur Anpassung der Organisation und Arbeitsweise der Verwaltungsstrukturen der Staatsanwaltschaft an die in Art. 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 1992, n. 421

(Amtsblatt Nr. 187, 11. August 1995, Allgemeine Reihe)

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK

Angesichts der Kunst. 87, fünfter Absatz, der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. Oktober 1992, Nr. 421, das Regeln für die Rationalisierung und Überarbeitung der Disziplinen im Zusammenhang mit der öffentlichen Beschäftigung enthält;
Aufgrund des Gesetzesdekrets vom 3. Februar 1993, Nr. 29 und nachfolgende Änderungen, die Regeln für die Rationalisierung der Organisation der öffentlichen Verwaltungen und die Überarbeitung der Vorschriften über die Beschäftigung im öffentlichen Dienst und insbesondere Art. 73, Absatz 6, der den Erlass von Regeln zur Anpassung an die in der Kunst enthaltene Disziplin an spezifische Vorschriften delegiert. 2 des vorgenannten Gesetzes Nr. 421 von 1992, in Bezug auf die Organisation und Arbeitsweise der Verwaltungsstrukturen der Staatsanwaltschaft;
Angesichts der Kunst. 17, Absatz 1, des Gesetzes vom 23. August 1988, n. 400;
Nach Anhörung der Stellungnahme des Staatsrats, die in der Hauptversammlung vom 23. Februar 1995 zum Ausdruck gebracht wurde;
Gestützt auf die Entschließung des Ministerrates, die auf der Sitzung vom 20. Juni 1995 angenommen wurde;
Auf Vorschlag des Präsidenten des Ministerrates und des Ministers für öffentliche Aufgaben und regionale Angelegenheiten;

EMANA

folgende Regelung:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich

  1. Die Bestimmungen dieser Verordnung regeln die Organisation und Arbeitsweise der Verwaltungsstrukturen der Staatsanwaltschaft, um sie an die in Art. 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 1992, n. 421.

Art. 2

Organisationskriterien

  1. Die Staatsanwaltschaft ist nach folgenden Kriterien organisiert:
    1. Organisation der Büros für homogene Funktionen;
    2. Verbindung der Tätigkeiten der Ämter durch die Pflicht zur internen und externen Kommunikation und Verbindung durch öffentliche Informations- und Statistiksysteme im Rahmen der Vertraulichkeit und Geheimhaltung gemäß Art. 24 des Gesetzes vom 7. August 1990, n. 241;
    3. Transparenz durch Einrichtung einer speziellen Struktur zur Information der Bürger und Zuweisung der Gesamtverantwortung für jedes Verfahren an eine einzige Stelle gemäß dem Gesetz vom 7. August 1990, Nr. 241;
    4. Harmonisierung der Service- und Büroöffnungszeiten mit den Betriebserfordernissen der Gerichtsbarkeiten und mit den Öffnungszeiten der öffentlichen Verwaltungen der Länder der Europäischen Gemeinschaft sowie mit denen der privaten Arbeit.

Art. 3

Ökologische Pflanzen und Personalmanagement

  1. Für die Staatsanwaltschaft wird die Kontinuität der Bio-Pflanzen des Verwaltungspersonals nach Feststellung des Arbeitsanfalls durch Erlass des Ministerratspräsidenten auf Vorschlag des Generalstaatsanwalts im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister genehmigt des Finanzministeriums und der Abteilung für öffentlichen Dienst, nachdem die repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen auf nationaler Ebene informiert wurden. Wenn die Definition von Bio-Pflanzen mit größeren finanziellen Belastungen verbunden ist, erfolgt dies per Gesetz.
  2. Überprüfung der Arbeitsbelastung gemäß Art. 3, Absatz 5, des Gesetzes vom 24. Dezember 1993, n. 537 ist zur Bestimmung der ökologischen Anlagen nach Absatz 1 unter besonderer Berücksichtigung der Anzahl der in den letzten drei Jahren geführten gerichtlichen und beratenden Geschäfte durchzuführen.

Art. 4

Öffentlichkeitsarbeit

  1. Um auch durch den Einsatz von Informationstechnologie die vollständige Umsetzung des Gesetzes vom 7. August 1990, n. 241, beim General Advocacy Office, dem Büro, auf das ich mich im folgenden Artikel beziehe. 12 kümmert sich um die Beziehungen zur Öffentlichkeit, indem sie den Berechtigten Auskunft über Verwaltungsakte und über den Stand der Verfahren erteilt.
  2. Die Bezirksrechtsanwälte stellen ein ähnliches Ergebnis sicher, indem sie Maßnahmen ergreifen, die der Größe der jeweiligen Kanzlei entsprechen.

Art. 5

Verwaltungsadresse

  1. Der Generalanwalt des Staates legt zusätzlich zu den ihm durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragenen Befugnissen die Ziele und umzusetzenden Programme fest und überprüft die Übereinstimmung der Ergebnisse der Verwaltungsführung mit den erteilten allgemeinen Richtlinien. Zu diesem Zweck erlässt er periodisch, jedenfalls aber jährlich, auch auf der Grundlage der Vorschläge des Generalsekretärs, allgemeine Richtlinien für das Verwaltungshandeln und -management.
  2. Der Vorstand nach Art. 23 des Gesetzes vom 3. April 1979, n. 103, übt beratende Aufgaben auch in Bezug auf die Ausübung der in Absatz 1 genannten Funktionen aus. Die Handlungen der Verwaltungskompetenz unterliegen nicht der Anrufung des Generalanwalts, außer aus besonderen Gründen der Notwendigkeit und Dringlichkeit, die in der Bestimmung ausdrücklich angegeben sind Anruf, der dem Präsidenten des Ministerrates mitzuteilen ist.

Art. 6

Aufgaben des Generalsekretärs

  1. Der Generalsekretär ist zusätzlich zu den ihm durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragenen Befugnissen für die finanzielle, technisch-organisatorische und administrative Verwaltung verantwortlich, einschließlich der Annahme aller Rechtsakte, die die Verwaltung nach außen durch autonome Ausgabenbefugnisse binden Organisation von Human- und Instrumenten- und Kontrollressourcen. Er ist für die Geschäftsführung und die damit verbundenen Ergebnisse verantwortlich.
  2. Insbesondere der Generalsekretär:
    1. formuliert Vorschläge an den Generalanwalt auch für die in Art. 5, Absatz 1;
    2. sorgt für die Umsetzung der vom Generalanwalt erlassenen Richtlinien;
    3. übt Ausgabenbefugnisse innerhalb der Grenzen der Haushaltszuweisungen und der Einnahmen aus und legt die Wertgrenzen der Ausgaben fest, die die Bezirksanwälte begehen können;
    4. bestimmt unter Unterrichtung der repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen auf nationaler Ebene die Organisationskriterien der Ämter gemäß dem oben genannten Art. 2, gemäß den Richtlinien des Generalanwalts, insbesondere in Bezug auf die Arbeits- und Sprechzeiten;
    5. verabschiedet die Personalverwaltungsdokumente und weist die dem Personal der Generalstaatsanwaltschaft zustehenden wirtschaftlichen Nebenbehandlungen unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen zu;
    6. koordiniert die Aktivitäten der für das Verfahren zuständigen Personen, die auf der Grundlage des Gesetzes vom 7. August 1990, Nr. 1, identifiziert wurden. 241;
    7. nimmt Stellung zu den Feststellungen der Aufsichtsorgane zu den Kompetenzurkunden
  3. Unbeschadet der Bestimmungen von Art. 6 des königlichen Dekrets vom 30. Oktober 1933, n. 1612 bedient sich der Generalsekretär zur Erfüllung seiner Aufgaben der Mitwirkung von Rechtsanwälten und Staatsanwälten, die vom Generalanwalt ernannt und dem Amt des Generalsekretariats zugeordnet sind.

Art. 7

Aufgaben der Bezirksrechtsanwälte

  1. Zusätzlich zu den in Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen Befugnissen sind die Bezirksrechtsanwälte berechtigt:
    1. die Führung der Staatsanwaltschaften nach geltendem Recht;
    2. die Verwaltung der Finanzmittel innerhalb der vom Generalsekretär festgelegten Ausgabengrenzen;
    3. die regelmäßige Erhebung und Überprüfung der Arbeitsbelastung und Produktivität der Verwaltungsstruktur, nach einer möglichen Prüfung mit den Gewerkschaften gemäß den in Art. 10 des Gesetzesdekrets vom 3. Februar 1993, n. 29 und die Annahme der Vorschläge zur Personalführung;
    4. die Zuweisung zusätzlicher wirtschaftlicher Behandlungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen;
    5. die Antworten auf die Feststellungen der Aufsichtsorgane zu den in ihre Zuständigkeit fallenden Handlungen.
  2. Die Bezirksrechtsanwälte sorgen auch für die Anpassung der Dienstzeiten an die besonderen örtlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der vom Generalsekretär festgelegten allgemeinen Kriterien.

Art. 8

Führungsaufgaben

  1. Der Generalsekretär und die Bezirksrechtsanwälte sind verantwortlich für das Ergebnis der Tätigkeit der ihnen unterstellten Ämter, für die Ausführung der ihnen jeweils erteilten Weisungen, für die Führung des Personals und der ihnen zugewiesenen finanziellen und materiellen Ressourcen Ihnen. Zu Beginn jedes Jahres legen sie dem Generalanwalt einen Bericht über die im Vorjahr durchgeführte Tätigkeit vor.

Art. 9

Stützstellen

  1. Die jeweiligen Privatsekretariate, die den Beschäftigten in den im Folgenden Art. 12.
  2. Das besondere Sekretariat des Generalanwalts kümmert sich auch um die Formalitäten im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsarbeit, dem Zeremoniell, den Beziehungen zur Presse, der Organisation von Kongressen und Studientagungen und der Teilnahme daran, den Kontakten mit ausländischen Organisationen und damit verbundenen Missionen.
  3. Als Teil des Generalsekretariats erledigt das Sekretariat der Kollegialorgane die ihm vom Generalanwalt übertragenen Formalitäten in Bezug auf die Tätigkeit des Beirats, des Rates der Rechtsanwälte und Staatsanwälte, des Ständigen Ausschusses für Verwaltungspersonal und der Verwaltungsrat.

Art. 10

Verantwortlich für automatisierte Informationssysteme

  1. Der Verantwortliche für automatisierte Informationssysteme wird vom Generalanwalt nach Anhörung des Generalsekretärs aus dem Kreis der Staatsanwälte mit besonderen Fähigkeiten und Berufserfahrung ernannt; unterhält Beziehungen zu der im Gesetzesdekret vom 12. Februar 1993, Nr. 1, genannten Behörde. 39; übt die in Art. 1 genannten Funktionen aus. 10, Absätze 2 und 3 desselben Gesetzesdekrets, gemäß den Richtlinien des Generalanwalts und in Übereinstimmung mit dem Dreijahresplan gemäß Art. 9, Absatz 2, Buchstabe c) desselben Gesetzesdekrets.
  2. Das vorgeschlagene Schema des Dreijahresplans mit den Angaben zum ersten Jahr des Dreijahreszeitraums gemäß Art. 9, Absatz 2, Buchstabe b), des Gesetzesdekrets vom 12. Februar 1993, n. 39, wird auf der Grundlage der Weisungen des Generalanwalts vom Verantwortlichen für die automatisierten Informationssysteme auf konforme Mitteilung eines von ihm geleiteten Ausschusses, dem ein dem Generalsekretariat zugeordneter Rechtsanwalt und der Personen, die für die Büros verantwortlich sind, die Informationstechnologie für spezifische Betriebsanforderungen verwenden.

Art. 11

Interne Kontrolle

  1. Für die interne Dokumentenkontrolle wurde eine Evaluierungsstelle eingerichtet, deren Aufgabe es ist, durch vergleichende Kosten- und Ertragsbewertungen den korrekten Umgang mit den Ressourcen, die Unparteilichkeit und die gute Durchführung des Verwaltungshandelns zu überprüfen. Das Bewertungsteam arbeitet in einer autonomen Position und ist ausschließlich dem Generalstaatsanwalt unterstellt.
  2. Das Gutachterteam wird von einem stellvertretenden Generalstaatsanwalt geleitet und setzt sich aus zwei Staatsanwälten und zwei Verwaltungsangestellten mit mindestens der siebten Funktionsqualifikation zusammen. Der Kern bleibt drei Jahre im Amt.

Kapitel II

Verwaltungsdienste

Art. 12

Klassifizierung von Verwaltungsdiensten

  1. Die Verwaltungsdienste nach Art. 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 1986, n. 664, bei der Generalanwaltschaft, sind gemäß den folgenden Bestimmungen in Ämter unterteilt. Die Liste der jeweiligen Zuordnungen, Kompetenzen und Funktionen ist nicht erschöpfend. Diese Artikulation findet innerhalb der funktionalen Grenzen der Größe jeder Interessenvertretung in der Distriktvertretung Anwendung. a) Büro I - Allgemeine Angelegenheiten und Personal. Es kümmert sich um folgende Formalitäten: Entgegennahme und Sortierung der Korrespondenz; Korrespondenzprotokolle, nicht in Bezug auf berufliche Angelegenheiten; Beziehungen zu Gewerkschaften und dezentrale Tarifverhandlungen; Sammlung und Aufbewahrung von internen Vorschriften und Dokumenten in Bezug auf die Angelegenheiten des Generalsekretariats; Anwerbung und rechtliche Behandlung von Anwälten und Rechtsanwälten und Verwaltungspersonal; Anerkennung der Abhängigkeit des Gebrechens von der Dienstursache; Durchführung der forensischen Praxis; Verleihung von Ehrungen; Beziehungen zur Öffentlichkeit, gemäß dem bisherigen Art. 4. Gemäß Kunst. 34 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 8. Mai 1987, n. 266, sowie der Kunst. 15 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 17. Januar 1990, n. 44, und der Kunst. 2 des Dekrets des Ministerpräsidenten vom 20. Februar 1992 regelt die der Verwaltung anvertrauten Formalitäten für die kulturelle Förderung und das psychophysische Wohlbefinden der Arbeitnehmer, die durch auf diesen Zweck ausgerichtete Initiativen durchgeführt werden; b) Amt II - Organisation und Methode. Betreuung, auch in Funktion zur Unterstützung der Auswertestelle gem. 11. Erhebungen und statistische Verarbeitung des Verwaltungspersonals und der Tätigkeit der Staatsanwaltschaften zum Zwecke der Ausarbeitung von Vorschlägen zur Änderung der Arbeitsmethoden und -bedingungen zur Verbesserung der Effizienz der Dienste und der Beziehungen zu öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen; c) Amt III - Rechnungswesen. Es kümmert sich um die Erfüllung der folgenden Themen: Bildung und Verwaltung der Haushaltskapitel; wirtschaftliche Behandlung von Rechtsanwälten und Rechtsanwälten im Dienst; wirtschaftliche Behandlung des Verwaltungspersonals im Dienst; wirtschaftliche Behandlung von Mitarbeitern im Ruhestand; Überprüfung der Gebührenverteilung für die einzelnen Büros der Staatsanwaltschaft; d) Amt IV - Schatzmeister. Sie erfüllt folgende Aufgaben: Einziehung und Auszahlung von Bezügen, Berichterstattung, Aufbewahrung von Wertgegenständen; Erwerb und Verwaltung von Waren und Dienstleistungen; Betreuung der ordentlichen Instandhaltungsarbeiten des Gebäudes, das Sitz der Generalstaatsanwaltschaft ist; Betreuung der Bewachung, Verwahrung, Technik und Reinigung der Räumlichkeiten; Telekommunikation; Wartung von Servicefahrzeugen und Fotoreproduktionsgeräten; Postsammlung und Volksverhetzung; e) Amt V - Archive und Systeme. Es kümmert sich um die Pflichten und Prozesse in Bezug auf die folgenden Bereiche: notifizierte Urkunden; eingehende Korrespondenz; Betriebsstätte; Korrespondenz bei Abreise; bestimmtes Geschäft; f) Büro VI - Professionelle Zusammenarbeit. Er kümmert sich um den Sekretariatsdienst der Rechtsanwälte und Staatsanwälte und den allgemeinen Kopierdienst; freut sich auch auf Beziehungen zu Druckereien, Copyshops, Kurierdiensten und Expresspost außerhalb des Instituts; g) Büro VII – Externe Aktivitäten und Tagesordnung. Es kümmert sich um die internen und externen Verpflichtungen in Bezug auf: Zustellung gerichtlicher Schriftstücke; Hinterlegungen, Durchsuchungen und andere Aufgaben bei den Kanzleien und Sekretariaten jeder Justizbehörde; Einholung und Verarbeitung von Urteilen oder anderen Entscheidungsmaßnahmen; Tagesordnung und Zeitplan; h) Amt VIII - Zahlung und Beitreibung von Gebühren. Es kümmert sich um die Verpflichtungen in Bezug auf: Protokoll und Kopie; Rückforderung liquidierter Ausgaben; Abrechnung und Beitreibung von erstatteten Ausgaben unter der Zuständigkeit des Generalstaatsanwalts; Untersuchung von Auslagenersatzanträgen, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften fallen; Kasse, Abrechnung und Verteilung der Gebühren der Generalstaatsanwaltschaft; Verwaltung der Ausgabenfonds der Einrichtungen und anderer geförderter Themen und Folgeaktivitäten; i) Büro IX – Rechtsdokumentation. Sie kümmert sich um den Bibliotheksdienst und den Bücherkauf; die Anforderungen zum Drucken oder Kopieren von Service-Publikationen; Recherchen in externen Datenbanken; l) Dienststelle X – Datenerhebung und -verarbeitung – CED Betreut den Erwerb, die Verwaltung und Wartung der Informations- und Kommunikationsausrüstung sowie der entsprechenden Betriebs- und Anwendungssoftware, aus denen die CED der Generalstaatsanwaltschaft besteht; zur Analyse und Schulung von Anwendungssoftware; technische Unterstützung in Bezug auf die IT-Systeme der Bezirksstaatsanwälte und Benutzer von IT-Geräten des Generalstaatsanwalts.

Art. 13

Letzter Standard

  1. Durch Beschluss des Generalanwalts, der innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen ist, werden die Aufgaben und Pflichten jeder Organisationseinheit und gegebenenfalls die entsprechenden weiteren Abteilungen der Ämter im Einzelnen festgelegt. Dieses mit dem Siegel des Staates versehene Dekret wird in die Amtliche Sammlung der Gesetzgebungsakte der Italienischen Republik aufgenommen. Jeder Verantwortliche ist verpflichtet, es zu beachten und beachten zu lassen.